Krankmeldung und Beurlaubung

Klasse 5-10 (Sek. I):

Erkrankungen einer Schülerin oder eines Schülers:
Schülerinnen und Schüler, die unvorhersehbar wegen Krankheit nicht am Unterricht teilnehmen können, werden von den Eltern am ersten Krankheitstag bis spätestens 8:00 Uhr über das Modul Abwesenheiten im Elternaccount auf IServ krank gemeldet. Die Fehlzeit ist von den Eltern durch eine Mitteilung im Logbuch schriftlich zu entschuldigen (siehe letzte Seite). Diese Entschuldigung lässt sich die Schülerin/der Schüler unverzüglich nach der Genesung von der Klassenlehrkraft in der Schule unterschreiben. Die Schüler/innen sind verpflichtet den versäumten Unterrichtsstoff eigenverantwortlich nachzuarbeiten. Wenn eine Schülerin/ein Schüler länger als eine Woche erkrankt sein sollte oder häufiger fehlt, kann die Schulleitung eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung verlangen. 

Krankmeldungen während des Schultages:
Fühlt sich eine Schülerin/ein Schüler während des Schultages unwohl, wird wie folgt verfahren: Das Krankenzimmer steht nur als Zwischenstation für Kinder zur Verfügung, die aufgrund einer Erkrankung abgeholt werden müssen. Wenn eine Ruhepause, frische Luft und Wasser trinken keine Besserung bringen, werden die Eltern von der Schule benachrichtigt, damit sie ihr Kind abholen können. In diesem Fall meldet sich die Schülerin oder der Schüler bei der Lehrkraft ab, in deren Unterricht sie/er fehlt.

 

ab Klasse 11 (Sek. II):

  1. Am Morgen des ersten Krankheitstages ist die Schule bis spätestens 8 Uhr über das Modul Abwesenheiten auf IServ zu informieren.
  2. Volljährige Schüler/Innen können die Abwesenheit selbst eintragen, bei Minderjährigen müssen dies die Eltern über einen Eltern-Account tun.
    Ab dem 3. Fehltag ist eine ärztliche Krankschreibung (kein Attest->kostenpflichtig) notwendig, die dann dem Tutor vorgelegt werden muss.
  3. Achtung: Hohe unentschuldigte Fehlzeiten können zu 0 Punkten in der Bewertung der Mitarbeit führen.
  4. Bei Klausuren und anderen Überprüfungssituationen (auch praktischen Prüfungen z.B. im Fach Sport oder Musik, benoteten Präsentationen etc.) muss im Krankheitsfall dem Fachlehrer eine ärztliche Krankschreibung vorgelegt werden, auch wenn die Krankheit nur an diesem Tag bestand. Andernfalls wird die Leistung mit ungenügend bzw. 0 Punkten bewertet.

 

Für alle Schüler/innen:

Was ist mit absehbaren Fehlzeiten? 

Wenn – anders als im Krankheitsfall – ein Unterrichtsversäumnis vorhersehbar ist, bitten wir um einen schriftlichen Antrag möglichst zehn Tage im Voraus. Wir unterscheiden die folgenden zwei Fälle:

  • Die Beurlaubung von bis zu einem Tag wird bei der Klassenlehrkraft bzw. Tutor/in beantragt (in der Sek I mit einer Logbuchnotiz). Ebenso entscheiden die Klassenlehrer/innen über die Beurlaubung bei mehrtägigen Konfirmandenfreizeiten und am Tag nach der Konfirmationsfeier. Nicht entschuldigt werden z.B. Arzttermine, die auch gut in der schulfreien Zeit liegen könnten, sowie Fahrprüfungen und Arzttermine, die mit Prüfungen/Klausuren kollidieren.
  • Eine mehrtägige Beurlaubung oder eine Beurlaubung, die einen oder mehrere Tage betrifft, die an niedersächsische Schulferien angrenzen, wird per Brief oder E-Mail an die Schulleiterin beantragt. An den so genannten Ferienrandtagen können wir einem Urlaubsantrag nur zustimmen, wenn überzeugende, individuelle Gründe vorliegen. Das ist insbesondere beim Antritt einer Flugreise nicht der Fall.

 

In jedem Fall sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich bei den Mitschülern nach dem versäumten Unterrichtsstoff zu erkundigen und diesen nachzuarbeiten.
Termine beim Arzt und andere private Termine sollten außerhalb der Schulzeit stattfinden. Anträge, die uns in IServ über das Modul „Abwesenheiten“ erreichen, werden nicht bearbeitet.

Was passiert bei Sportuntauglichkeit?

Kann eine Schülerin/ein Schüler nicht am Sportunterricht teilnehmen, so ist diese Fehlzeit vorab im Logbuch von den Eltern schriftlich zu entschuldigen (in der Sek I, siehe letzte Seite). Bei einer Erkrankung, die die Teilnahme am Sportunterricht kurzzeitig verhindert, ist der Sportlehrkraft eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei einer längeren Erkrankung bis zu drei Monaten ist der Antrag zur Befreiung mit einer ärztlichen Bescheinigung der Schulleitung vorzulegen. Entschuldigte Krankheit entbindet von der aktiven Teilnahme, nicht jedoch von der Anwesenheitspflicht und unterstützender Tätigkeit im Sportunterricht.

 

Ratgeber Krankheitssymptome: Darf mein Kind in die Schule?